Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.
eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle