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§ 24 eIDKG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

  2. 2.

    entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder

  3. 3.

    entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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