Gesetze › EigenVerbV § 7 EigenVerbV Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen. Eigenverbrauchsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8