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§ 7 EigenVerbV

Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.

Eigenverbrauchsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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