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§ 14 EigZulG

Rückforderung

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

Eigenheimzulagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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