Gesetze › EigZulG § 3 EigZulG Förderzeitraum Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. Eigenheimzulagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begünstigtes Objekt § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken