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§ 2 EiMarktV

Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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