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Anlage I Kap X F II EinigVtr

Anlage I Kapitel X Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

  1. 1.

    Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):

    1. a)

      In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

    2. b)

      In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:

      1. "4.

        Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder

      2. 5.

        Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

  2. 2.

    Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

    1. 1.

      die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

    2. 2.

      eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

Einigungsvertrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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