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§ 37 EinSiG

Bericht über das Ergebnis der Prüfung

(1)

Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.

(2)

Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.

(3)

Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.

Einlagensicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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