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§ 9 EinSiG

Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

(1)

Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

(2)

Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Einlagensicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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