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§ 1 EinwirkungsBergV

Anwendungsbereich

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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