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§ 15 EinwV

Meldung von Beschwerden

(1)

Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.

(2)

Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.

Einwilligungsverwaltungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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