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§ 8 EinwV

Zuständige Stelle

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.

Einwilligungsverwaltungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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