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§ 4 EJKoV

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)

Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen

  1. 1.

    den Eurojust-Anlaufstellen,

  2. 2.

    den Eurojust-Kontaktstellen und

  3. 3.

    dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

(2)

Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

(3)

Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

Eurojust-Koordinierungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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