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§ 6 EKFG

Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

Klima- und Transformationsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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