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§ 14 eKFV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

  2. 2.

    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

  4. 3a.

    entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  5. 4.

    entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

  6. 5.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

  7. 6.

    entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

  8. 7.

    entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

  9. 8.

    entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

  10. 9.

    entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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