Gesetze › eKFV § 3 eKFV Berechtigung zum Führen Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2a Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland § 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung