AdvoCite

§ 2 ElbVwGrHmbV

Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.

Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved