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Anlage ElekAnlAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1365 - 1370)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12 und 3
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1) (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1) (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1) (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz 1) (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Technische Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 5)a)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwendenc)Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen2
d)Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigene)technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden2
6Betriebliche Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenb)Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergebenc)betriebliche Informationssysteme nutzend)berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten2
e)Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisenf)Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzeng)Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwendenh)Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen2
7Planen der Auftragsabwicklung 2) (§ 4 Nr. 7)a)Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählenb)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen2
c)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)elektrische Schutzmaßnahmen festlegene)Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegenf)Materialverbrauch ermitteln4
8Vorbereiten der Auftragsausführung 2) (§ 4 Nr. 8)a)Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmenb)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen2
c)Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handelnd)Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machene)dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegenf)Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmeng)Fremdleistungen prüfen und überwachenh)erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstelleni)bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen4
9Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2) (§ 4 Nr. 9)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponierenc)Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen2
d)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellene)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleitenf)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbaueng)Montagestelle sichern6
10Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen (§ 4 Nr. 10)a)Längen, Flächen und Winkel messen und prüfenb)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneidenc)Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richtend)Schraubverbindungen herstellen und sicherne)Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen10
f)Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstelleng)Bleche und Profile aus Metall schweißen8
11Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3) (§ 4 Nr. 11)a)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenb)Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten8
c)Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnend)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnene)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren14
12Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) (§ 4 Nr. 12)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen4
b)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführenc)Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichernd)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen12
13Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3) (§ 4 Nr. 13)a)Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichtenb)Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren6
c)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließend)Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen14
14Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3) (§ 4 Nr. 14)a)Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließenb)Beleuchtungsanlagen installieren6
c)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließend)elektrische Maschinen anschließene)Stelleinrichtungen einbauen und anschließenf)Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen16
15Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3) (§ 4 Nr. 15)a)Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messenc)Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen4
d)Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfene)Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellenf)Isolationsprüfung durchführeng)Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfenh)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfeni)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenl)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenm)Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen8
16Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3) (§ 4 Nr. 16)a)mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben2
b)Geräte und Anlagenteile inspizierenc)Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten10
17Dokumentation 3) (§ 4 Nr. 17)a)Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren2
b)verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenc)Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren4
1)Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.2)Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.3)Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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