| Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Durchführen von
betrieblicher und technischer Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwendenb)Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwendenc)Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwendend)Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigene)berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwendenf)Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwendeng)Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachtenh)Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigeni)Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftwarej)Daten sichern, pflegen und archivierenk)Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhaltenl)Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen | 4 | |
| 2 | Planen und Organisieren der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellenc)persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen | 4 | |
| | d)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzene)Aufgaben im Team planen | | |
| f)Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigeng)verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführenh)Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmeni)an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführenj)Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen | | 2 |
| 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren | 4 | |
| c)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführend)Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen | | 2 |
| 4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beratenb)Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisenc)Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beratend)Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 2 | |
| e)Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbietenf)Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermittelng)Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beratenh)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten | | |
| | i)Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beratenj)Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmenk)bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirkenl)Lösungsvarianten präsentieren und begründenm)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenn)Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstelleno)Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisenp)Reklamationen prüfen und bearbeitenq)Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereitenr)bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken | | 2 |
| 5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und
Informationssicherheitskonzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentierenb)Urheberrechte berücksichtigen und einhaltenc)technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren | 4 | |
| d)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfene)Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten | | 2 |
| 6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.b)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilenc)Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegend)Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)e)Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilenf)Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen | 20 | |
| | g)Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilenh)Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteileni)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)j)Prüfungen und Ergebnisse dokumentierenk)Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erprobenl)Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten | | |
| 7 | Analysieren technischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassenb)Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassenc)Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysierend)Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systemee)Prozesse analysierenf)Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen | 4 | |
| 8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen berechnen, messen und bewertenc)Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentierend)Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachtene)Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewertenf)Signale an Schnittstellen prüfen | 8 | |
| g)Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellenh)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten | | 4 |
| 9 | Analysieren und Beheben von Fehlern sowie
Instandhalten von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a)Systematik der Fehlersuche anwendenb)Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachtenc)technische Prüfungen durchführen und protokollieren | 5 | |
| 10 | Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegenb)vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planenc)Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegend)Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachtene)Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwendenf)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigeng)Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwendenh)Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sicherni)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenj)Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschenk)Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenl)Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeitenm)Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmenn)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringeno)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren | 18 | |
| p)Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilenq)Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnenr)geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) anpassen | | 4 |
| 11 | Montieren und Installieren von Netzwerken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a)Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbindenb)Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und anpassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installierenc)Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen | 3 | |
| | d)Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmene)Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilenf)Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteileng)Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren | | 2 |
| 12 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und
Regelungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a)Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen | 2 | |
| b)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenc)Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen | | 8 |