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§ 1 ElekMaschBBBiGAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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