AdvoCite

§ 15 ElekMaschBBBiGAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittelmit 30 Prozent,
  2. 2.
    Kundenauftragmit 36 Prozent,
  3. 3.
    Systementwurfmit 12 Prozent,
  4. 4.
    Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved