AdvoCite

§ 10 ElektroStoffV

Benennung der Wirtschaftsakteure

(1)

Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

  1. 1.

    von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und

  2. 2.

    an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2)

Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved