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§ 2 EltLastV

Die Lastverteilung obliegt

  1. 1.

    den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

  2. 2.

    dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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