Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2)
Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.
Eisenbahn-Laufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle