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§ 3 ELV

Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

(1)

Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2)

Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

Eisenbahn-Laufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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