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§ 8 EMASPrivilegV

Verlängerung von Messintervallen

Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.

EMAS-Privilegierungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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