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§ 17 EmsLotsV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,

  2. 2.

    einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

  3. 3.

    als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,

  4. 4.

    als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,

  5. 5.

    der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

Ems-Lotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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