§ 32 EMVG
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle