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§ 16 EndlSiAnfV
Probebetrieb des Endlagers
Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.
Bei der Erprobung des Betriebs
- 1.
muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein,
- 2.
muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden,
- 3.
muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und
- 4.
müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.
Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.
§ 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.