Gesetze › EnergieStG › Kapitel 5 Steuerentlastung § 45 EnergieStG Begriffsbestimmung Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. Energiesteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 44a Datenübermittlung § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet