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§ 5 EnergieStG
Steueraussetzungsverfahren
(1)
Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
- 1.
sich in einem Steuerlager befinden,
- 2.
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2)
Steuerlager sind
- 1.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2.
Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3)
Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).