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§ 22 EnergieStV

Lager ohne Lagerstätten

Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

Energiesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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