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§ 43 EnergieStV

Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten

Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Energiesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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