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§ 58 EnergieStV

Verwendung zu anderen Zwecken

(1)

Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2)

Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

Energiesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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