Gesetze › EnergieStV › - Zu § 37 des Gesetzes § 74 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt. Energiesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers