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§ 84 EnergieStV

Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1)

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2)

Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

Energiesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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