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§ 11 EnSiGEntschV

Klage in Sonderfällen

Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides erhoben werden.

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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