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§ 7 EnSiGEntschV

Folgen der Hinterlegung

(1)

Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2)

Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3)

Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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