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§ 10 EnSTransV

Datenübermittlung an die Kommission

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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