AdvoCite

§ 8 EnSTransV

Verarbeitung der erhobenen Daten

(1)

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2)

Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved