Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle