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§ 17 EntschFinV

Ausschlussfrist

(1)

Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2)

Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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