AdvoCite

§ 31 EntschFinV

Anzeige- und Informationspflichten

(1)

Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2)

Anzeigepflichtig sind insbesondere

  1. 1.

    Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,

  2. 2.

    wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und

  3. 3.

    Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3)

Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved