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§ 1 EntsorgÜG

Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

  1. 1.

    Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

  2. 2.

    Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

  3. 3.

    Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.

Entsorgungsübergangsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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