Gesetze › EPSPV › Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung § 14 EPSPV Bestehen der Prüfung Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung. Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses § 15 Nichtbestehen der Prüfung