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§ 18 EPSPV

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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