Gesetze › ErbbauV › IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung› 1. Feuerversicherung § 23 ErbbauV Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird. Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 § 24