Gesetze › ErbbauV › V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall› 4. Bauwerk § 34 ErbbauV Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 33 § 35