AdvoCite
ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 33 ErbStG
- § 1Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
- § 2Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
- § 3Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
Zu § 34 ErbStG
- § 4Anzeigepflicht der Standesämter
- § 5Verzeichnis der Standesämter
- § 6Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
- § 7Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
- § 8Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
- § 9Anzeigepflicht der Auslandsstellen
- § 10Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
- § 11Anzeigen im automatisierten Verfahren
Schlußvorschriften