Gesetze › ErbStG › Abschnitt 4 Steuerfestsetzung und Erhebung § 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen