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§ 15 ErdölBevG

Satzung

(1)

Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2)

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3)

Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Erdölbevorratungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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